Vereinssatzung Turn- und Sportverein „NORDMARK“ von 1921 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der 1921 in Satrup gegründete Verein führt den Namen „Turn und Sportverein NORDMARK von 1921 e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Satrup. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und wird diese Mitgliedschaft beibehalten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Verwaltungsausschuss
d) die Vereinsjugend

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung auf der Homepage (www.tsv-nordmark-satrup.de) des Vereins. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit dies erforderlich ist
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Verwaltungsausschuss
d) von der Vereinsjugend

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

11. Die Mitgliederversammlung kann eine Person, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports allgemein besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ebenso kann die Versammlung einen ehemaligen Vereinsvorsitzenden, der vom Vorstand vorgeschlagen werden muss, zum Ehrenvorsitzenden wählen.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Jugendwart, dem Schriftwart und dem stellvertretenden Schriftwart. Er führt die Geschäfte des Vereins.

2. Im Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende, der stellvertretende 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Verwaltungsausschusses
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

5. Der Vorstand ist außerdem für die Erledigung von Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

6. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Ehrenvorsitzenden, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister, der Jugendwart und der Schriftwart haben das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses beratend teilzunehmen.

 

§ 8 Verwaltungsausschuss

1. Dem Verwaltungsausschuss gehören an:

a) der Vorstand
b) die Spartenleiter
c) die Jugendwarte
d) 2 Beisitzer
e) Pressewart
f) stellv. Pressewart

2. Der Verwaltungsausschuss tagt:

a) wenn der Vorstand es beschließt
b) wenn ein Viertel der Verwaltungsausschussmitglieder dies beschließt
c) mindestens einmal im Vierteljahr

3. Der Verwaltungsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Fragen von grundlegender Bedeutung für alle Abteilungen des Vereins zu beraten. Die Willensbildung geschieht durch Beschlüsse der Versammlung des Verwaltungsausschusses. Die Bestimmungen des § 5 Abs.7 gelten entsprechend für den Verwaltungsausschuss.

4. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die nicht Vorstandsmitglieder sind, werden jedes Jahr vor der Mitgliederversammlung innerhalb der jeweiligen Sparten in Gegenwart eines Vorstandmitgliedes gewählt.

 

§ 9 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben die Bildung von Ausschüssen vorschlagen.

2. Die Ausschüsse bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausschussmitglieder wählen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft bei Bedarf die Ausschusssitzungen ein und leitet diese.

 

§ 10 Sparten

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Die Sparten werden durch den Spartenleiter, seinen Stellvertreter und durch solche Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Die Spartenleiter und deren Stellvertreter werden von der Mitgliedsversammlung bestätigt. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Der Jugendwart wird auf der Jugendhauptversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Leiter der Fußballabteilung wird ausschließlich von den Mitgliedern dieser Abteilung gewählt.

 

§ 11 Vereinsjugend

1. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

- Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

- Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

 

§ 12 Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus 5 bewährten Vereinsmitgliedern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Mitarbeiterkreises, der Abteilungen sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Amtsperiode

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 16 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

 

§ 17 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch das Ehrengericht folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt, „Auflösung des Vereins” stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand einschließlich des Mitarbeiterkreises mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks fallt sein Vermögen an das Amt Satrup in Satrup mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzung tritt die bisherige außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2022 genehmigt.
Satrup, 30.04.2022
Amtsgericht Schleswig – Vereinsregister Nr.: 0060-

Ehrenordnung

als Anhang zur Satzung des TSV Nordmark Satrup

1. Personen die sich um den Aufbau, Fortführung. Förderung des Vereins durch ihren persönlichen Einsatz besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Vorstand / Verwaltungsausschuss können begründete Vorschläge einbringen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied trifft der Vorstand und
Verwaltungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Mitglieder die das Amt des Vorsitzenden mit außergewöhnlich hohem Engagement zum Wohle des Vereins ausgeübt haben, können beim Ausscheiden aus diesem Amt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese Ehrung erfolgt auf Lebenszeit. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen (ohne Stimmrecht) des Vorstandes/Verwaltungsausschusses teilzunehmen.

3. Für anerkennenswerte Leistungen im/für den Verein kann der Vorstand Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold an seine Mitglieder verleihen.

- bronzene Ehrennadel erhalten Mitglieder nach 10 Jahren ordentlicher Mitgliedschaft
- silberne Ehrennadel erhalten Mitglieder nach 25 Jahren ordentlicher Mitgliedschaft
- goldene Ehrennadel erhalten Mitglieder nach 40 Jahren ordentlicher Mitgliedschaft
4. Mitglieder (Beitragszahler, die keiner Sparte aktiv waren/sind und auch keine anerkennenswerte Leistungen im/für den Verein während ihrer Zugehörigkeit erbrin-gen). erhalten eine Treueurkunde für über 20, 30. 40. 50 und 60 Jahre Mitgliedschaft im Verein.

5. Der Vorstand und der Verwaltungsausschuss kann auf Vorschlag des Spartenleiters besonders verdiente aktive Sportler/innen, die in ihrer Sparte den Verein mit außergewöhnlichen Leistungen nach außen hin vertreten haben, mit einem Bestpreis auszuzeichnen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Vorschlag muss schriftlich eingereicht werden.

Diese Ehrenordnung tritt ab 01. Januar 1998 in Kraft. Die bisherige Ehrenordnung tritt außer Kraft.
Satrup. 04.02.1998